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Bauen & Wohnen Drucken E-Mail

Sehr geehrte Gemeindebürger!
Sie finden hier Bauvorhaben für die eine Baubewilligung erforderlich ist. Bevor Sie mit diesem Bauvorhaben beginnen, ist bei der Baubehörde ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung einzubringen. Nach Erteilung der Baubewilligung ist der Baubeginn schriftlich mit einer Baubeginnsanzeige beim Gemeindeamt anzuzeigen. Die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ist ebenfalls am Gemeindeamt mit der Fertigstellungsmeldung anzuzeigen. Die Fertigstellung eiens bewilligugnspflichtigen Vorhabens ist ebenfalls am Gemeindeamt mit der Fertigstellungsmeldung anzuzeigen.  

Unsere Termine für die nächsten Bauverhandlungen:

  • Mittwoch, 8. September 2010

    Die Unterlagen sind spätestens zehn Tage vor dem Verhandlungstermin am Gemeindeamt einzureichen.

Was ist bewilligungspflichtig ? (§14)

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden
  • Die Errrichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten
  • Die Herstellung von Einfriedungen gegen öfftentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
  • Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten
  • Die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, soweit die Aufstellung von Feuerungsanlagen, wenn deren Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten
  • Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten vonmehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen
  • Der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten
  • Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch
    - die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerkes nach § 6 Abs. 1 Z 4 oder
    -  die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 4) beeinträchtigt oder
    - der Abluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten

Antragsbeilagen (§ 18)
- Bauplan (3-fach mit je EUR 7,20 Eingabegebühr)
- Baubeschreibung (3-fach mit je EUR 3,60 Eingabegebühr)

Was ist anzeigepflichtig (§15)
Folgende Verfahren sind mind. 8 Wochen vor Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

  • Die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundfläche bis zu 6 m² und eienr Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland
  • Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
    - Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
    - der Stellplatzbedarf,
    - die hygienischen Verhältnisse oder
    - der Brandschutz
    betroffen werden können
  • Die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zenralheizungsanlagen
  • Der Austausch von maschinen oder Geräten (§ 14 Z 5) wenn
    - der Verwendungszweck gleich bleibt und
    - die erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten
  • Der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z 7
  • Die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden
  • Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten
  • Die Errichtung von Trafo-,Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten
  • Die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern, begehbaren Folientunnels und Pergolen
  • Die Herstellung von Hauskanälen
  • Die Aufstellung von TV-Satelittenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken
  • Die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 2) bis zu einem Rauminhalt von 60 m³)
  • Die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetztes, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen
  • Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen 
  • Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit Flächenwidmung Grünland / Land- und Forstwirtschaft
  • Einfriedungen, die keine bauliche Anlage sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Baubauungsplans liegen
  • Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz
  • Die Errichtung von Gasanlagen (§ 1 des NÖ Gassicherheitsgesetzes, LGBl. 8280) und der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

Antragsformular (online), Skizze und Baubeschreibung in 2-facher Ausfertigung

bei Aufstellung eines Wärmeerzeugers ist gleichzeitig eine Kopie des Prüfberichtes vorzulegen.

"RECYCLING-BÖRSE BAU" - Unter  www.recycling.at können regionsspezifisch tagesaktuelle Angebote/Nachfragen zu folgenden Stoffkategorien kostenlos abgerufen werdeN:

:
  • Unbelasteter Bodenaushub
  • Straßenaufbruch und Betonabbruch
  • Bauschutt
  • Mineralische Recycling-Baustoffe
  • Humus & Kompost

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 01 September 2010 )